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   OVG Niedersachsen, 27.03.2019 - 2 ME 729/18   

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https://dejure.org/2019,7315
OVG Niedersachsen, 27.03.2019 - 2 ME 729/18 (https://dejure.org/2019,7315)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 27.03.2019 - 2 ME 729/18 (https://dejure.org/2019,7315)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 27. März 2019 - 2 ME 729/18 (https://dejure.org/2019,7315)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 114 SchulG ND; § 63 SchulG ND; § 63 Abs 3 SchulG ND
    90 Minuten; Mietwagen; öffentliche Verkehrsmittel; Schülerbeförderung; Schülerbeförderungssatzung; Schulweg

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schülerbeförderungskosten - Schulwegdauer und Mietwagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Beförderung von Schülern der Sekundarstufe 1 mit Mietwagen bei Schulwegzeit von 60 Minuten - Schulwegzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln von bis 90 Minuten zumutbar

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 1625
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Niedersachsen, 04.06.2008 - 2 LB 5/07

    Zumutbarkeit von Schulwegezeiten beim Besuch einer außerstädtischen öffentlichen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.03.2019 - 2 ME 729/18
    Bei der Ausfüllung dieses Spielraums haben sie sich davon leiten zu lassen, dass § 114 Abs. 1 Satz 2 NSchG mit der Einschränkung "unter zumutbaren Bedingungen" einen übergeordneten Grundsatz aufstellt, der insbesondere bei der Bestimmung der Mindestanforderungen nach § 114 Abs. 2 NSchG wie auch bei der Berücksichtigung oder Festlegung von Wegezeiten Geltung beansprucht (vgl. Senatsurteil v. 4.6.2008 - 2 LB 5/07 - juris, Rn 37).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil v. 4.6.2008 - 2 LB 5/07 -, juris Rn. 41, bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 15.1.2009 - 6 B 78/08 -, juris) kann aber auch eine Schulwegzeit von bis zu 90 Minuten im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 2 NSchG zumutbar sein und verstößt nicht gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltene Willkürverbot, wenn besondere Umstände diese Schulwegzeit rechtfertigen.

  • BVerwG, 15.01.2009 - 6 B 78.08

    Belastungsgrenze einer Schülerbeförderung im öffentlichen Personennahverkehr

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.03.2019 - 2 ME 729/18
    Nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil v. 4.6.2008 - 2 LB 5/07 -, juris Rn. 41, bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 15.1.2009 - 6 B 78/08 -, juris) kann aber auch eine Schulwegzeit von bis zu 90 Minuten im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 2 NSchG zumutbar sein und verstößt nicht gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltene Willkürverbot, wenn besondere Umstände diese Schulwegzeit rechtfertigen.
  • OVG Niedersachsen, 02.12.2014 - 2 LB 353/12

    Verfassungsrechtliche Anerkennung einer nach Maßgabe des Landesrechts für die

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.03.2019 - 2 ME 729/18
    Auch wenn es sich bei der in § 114 NSchG geregelten Schülerbeförderung zwischenzeitlich um eine Pflichtaufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte im eigenen Wirkungskreis handelt (§ 114 Abs. 1 Satz 3 NSchG), dient die Sicherstellung der Schülerbeförderung weiterhin allein der Wahrung der Chancengleichheit und der Durchsetzung des Bildungsanspruchs und der Schulpflicht des Kindes (Senatsurteil v. 2.12.2014 - 2 LB 353/12 -, juris Rn 66 f.).
  • OVG Niedersachsen, 05.01.2011 - 2 LB 318/09

    An die Sicherheit der Schulweges für Schüler des Sekundarbereiches I zu stellende

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.03.2019 - 2 ME 729/18
    Knüpft die Festlegung von Mindestentfernungen pauschal an bestimmte Schülerjahrgänge an, muss die Anknüpfung sachlich gerechtfertigt sein und darf nicht willkürlich erscheinen; dabei kommt es nicht darauf an, ob es andere denkbare Regelungen gibt, die ebenfalls sachlich gerechtfertigt sind oder möglicherweise sogar sinnvoller erscheinen (vgl. Senatsurteile v. 11.9.2013 - 2 LC 101/11 -, juris Rn. 21, v. 11.11.2010 - 2 LB 318/09 -, juris, Rn. 21 mwN).
  • OVG Niedersachsen, 11.09.2013 - 2 LC 101/11

    Beurteilung der besonderen Gefährlichkeit des Schulweges ausschließlich nach

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.03.2019 - 2 ME 729/18
    Knüpft die Festlegung von Mindestentfernungen pauschal an bestimmte Schülerjahrgänge an, muss die Anknüpfung sachlich gerechtfertigt sein und darf nicht willkürlich erscheinen; dabei kommt es nicht darauf an, ob es andere denkbare Regelungen gibt, die ebenfalls sachlich gerechtfertigt sind oder möglicherweise sogar sinnvoller erscheinen (vgl. Senatsurteile v. 11.9.2013 - 2 LC 101/11 -, juris Rn. 21, v. 11.11.2010 - 2 LB 318/09 -, juris, Rn. 21 mwN).
  • OVG Niedersachsen, 30.03.2021 - 2 ME 436/20

    Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung; Freie Waldorfschule;

    Auch wenn es sich bei der in § 114 NSchG geregelten Schülerbeförderung zwischenzeitlich um eine Pflichtaufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte im eigenen Wirkungskreis handelt (§ 114 Abs. 1 Satz 3 NSchG), dient die Sicherstellung der Schülerbeförderung weiterhin allein der Wahrung der Chancengleichheit und der Sicherstellung des Bildungsanspruchs und der Schulpflicht des Kindes (Senatsbeschl. v. 27.3.2019 - 2 ME 729/18 -, juris Rn. 11; Senatsurt. v. 2.12.2014 - 2 LB 353/12 -, juris Rn 66 f.).

    Die Träger der Schülerbeförderung sind regelmäßig nur verpflichtet, diejenigen Beförderungs- oder Erstattungsansprüche zu erfüllen, die sich unmittelbar aus dem Gesetz oder gegebenenfalls darüber hinaus aus ihrer jeweiligen Schülerbeförderungssatzung ergeben (vgl. Senatsbeschl. v. 27.3.2019 - 2 ME 729/18 -, juris Rn. 11; v. 4.1.2018 - 2 ME 808/17 - v. 30.11.2016 - 2 LA 216/16 -, NdsVBl. 2017, 125).

    Die Regelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich, weil es sich bei der Schülerbeförderung - wie dargelegt - um eine nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht geschuldete freiwillige Leistung handelt (vgl. Senatsurt. v. 2.12.2014 - 2 LB 353/12 -, NdsVBl. 2015, 158, juris Rn. 66; Senatsbeschl. v. 27.3.2019 - 2 ME 729/18 -, juris Rn.11, v. 30.1.2020 - 2 ME 622/19 -, juris Rn. 11) und der angegebene Sachgrund die zum Ausdruck gebrachte Differenzierung rechtfertigt (Art. 3 Abs. 1 GG).

    Der Träger der Schülerbeförderung schuldet nach der hier allein maßgeblichen Anspruchsgrundlage des § 114 NSchG allein die Beförderung zur Schule unter zumutbaren Bedingungen, nicht aber eine darüberhinausgehende individuelle Betreuung und/oder Begleitung der Schüler auf dem Schulweg (Senatsbeschl. v. 27.3.2019 - 2 ME 729/18 -, juris Rn. 18).

  • VG Frankfurt/Oder, 13.09.2021 - 1 L 298/21
    Jedoch ist auch in diesen Fällen eine Schulwegzeit von 90 Minuten unter pädagogischen Gesichtspunkten als äußerste Grenze für die einfache Strecke anzusehen (vgl. zu alledem, jeweils m. w. N.: OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. März 2019 - 2 ME 729/18 -, juris Rn. 15 unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 6 B 78/08 - Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. September 2015 - 7 B 1594/15 -, juris Rn. 38; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. November 2010 - 2 B 248/10 -, juris Rn. 9).
  • VG Cottbus, 08.08.2023 - 1 L 162/23
    Welche Zeit für den (einfachen) Schulweg einer Schülerin oder eines Schülers der Sekundarstufe I unzumutbar sein könnte, ist im Brandenburgischen Schulrecht zwar nicht geregelt; in der obergerichtlichen Rechtsprechung wird allerdings allgemein angenommen, dass eine Schulwegzeit von bis zu 60 Minuten einschließlich der Fußwege von der Wohnung zur nächstgelegenen Haltestelle des öffentlichen Nahverkehrs und von der der Schule nächstgelegenen Haltestelle zur Schule jedenfalls zumutbar sei, wobei ausnahmsweise auch eine längere Schulwegzeit zumutbar sein könne, wenn besondere Umstände, etwa bei einer atypischen Wohnsituation, das rechtfertigten (vgl. Nieders. OVG, Beschl. v. 27. März 2019 - 2 ME 729/18 -, juris Rn. 15; Hessischer VGH, Beschl. v. 16. September 2015 - 7 B 1594/15 -, juris Rn. 38; Sächsisches OVG, Beschl. v. 12. November 2010 - 2 B 248/10 -, juris Rn. 9; VG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 13. September 2021 - 1 L 298/21 -, juris Rn. 11; VG Potsdam, Beschl. v. 30. August 2017 - 12 L 878/17 -, juris Rn. 14 [deutlich mehr als eine Stunde unzumutbar]; VG Potsdam, Beschl. v. 01. August 2013 - 12 L 355/13 -, juris Rn. 18 [mehr als 1 Stunde unzumutbar bei äußerst komplizierter Verkehrsverbindung und längeren Fußwegen]; vgl. auch: OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 07. Februar 2019 - 3 L 122/18 -, juris Rn. 5 [in einem Flächenland 45 Minuten für einen Grundschüler]).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.08.2019 - L 7 AS 964/18
    Für die schulpflichtige Tochter der Klägerin bestehen für den Schulrückweg verschiedene Busfahrtmöglichkeiten mit Fahrtzeiten von weniger als einer Stunde, wobei das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 2. Dezember 2014 - 2 LB 353/12 - und Beschlüsse vom 27. März 2019 - 2 ME 729/18 - und vom 24. August 2012 - 2 ME 336/12) bzgl. des einfachen Schulwegs unter Berücksichtigung der allgemeinen altersgemäßen Belastbarkeit für Schülerinnen und Schüler von Regelschulen in der Sekundarstufe bereits ab der 5. Jahrgangsstufe von der grundsätzlichen Zumutbarkeit einer reinen Fahrtzeit von wenigstens 60 Minuten ausgeht sowie von einer äußersten Zumutbarkeitsgrenze von 90 Minuten.
  • VG Stade, 30.08.2023 - 4 B 1329/23

    Schülerbeförderung; Taxibeförderung; Waldorfschule

    Ein solcher Anspruch kann nur ausnahmsweise bestehen, wenn die Beförderung mit Hilfe der öffentlichen Verkehrsmittel im Sinne der Regelung des § 114 Abs. 1 Satz 2 NSchG für den Schüler bzw. die Schülerin mit unzumutbaren Bedingungen verknüpft wäre (vgl. Nds . OVG, Beschluss vom 27. März 2019 - 2 ME 729/18 -, Rn. 13, juris).
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